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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Verkauf von PI miCos Produkten
und PI miCos Systeme.

1. Allgemeines

Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Lieferers dürfen vom Lieferer berichtigt werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.

2. Angebot

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.
2.2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der
Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Plänen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Lieferumfang

3.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Einer Auftragsbestätigung bedarf es im Falle eines Angebots des
Lieferers mit zeitlicher Bindung nicht, sofern seitens des Käufers die fristgemäße
Annahme erfolgte und keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
3.2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

4. Preis, Zahlungsbedingungen

4.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
4.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei
Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der
Auftragsbestätigung; 1/3, sobald dem Käufer mitgeteilt ist, dass die Lieferung bzw. Teillieferung versandbereit ist; der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
4.3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom
Verkäufer bestrittene Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft.
4.4. Bei Bestellungen unter einem Auftragswert von 100,00 Euro wird auf den Bestellwert eine Bearbeitungspauschale von 20,00 Euro aufgeschlagen.
4.5. Der Verkäufer ist zu Preisanhebungen berechtigt, die vor Auslieferung der Ware
aufgrund unvorhergesehener Preisentwicklung erforderlich werden (deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund geänderter
Zuliefererbedingungen nötig sind. Wechsel oder Schecks werden nur aufgrund
besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber akzeptiert; die Kosten der
Einziehung und der Diskontierung trägt der Käufer.
4.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Verzugszinsen, mindestens 5 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet. Bei Zahlungsverzug und
begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer - unbeschadet seiner sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder
Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
4.7. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

5. Lieferung, Lieferzeit

5.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk ... des Verkäufers. Teillieferungen sind zulässig.
5.2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener
Ereignisse, sowie solchen Hindernisse, die die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes erheblich beeinflussen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom
Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen dem
Käufer baldmöglichst mitgeteilt.
5.5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des
Bestellers voraus.

6. Gefahrübergang

6.1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ware durch den Verkäufer versichert.
6.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
6.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen.
6.4. Teillieferungen sind zulässig.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die verkaufte Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag im Eigentum des Lieferers. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
7.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem
Wert, wobei der Lieferer als Hersteller gilt, gegebenenfalls wird Miteigentum im
Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren erworben.
7.3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils zur
Sicherung an den Verkäufer ab. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen für Rechnung des Lieferers
einzuziehen.
7.4. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
7.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Zurücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als
20 %, so werden auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Wahl des Lieferers freigegeben.

8. Gewährleistung/Vertragsmäßigkeit der Ware, Haftungsausschluss

8.1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, sollte ein
Sachmangel feststellbar sein, dem Verkäufer schriftlich Anzeige zu machen.
8.2. Vertragliche Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der gelieferten
Ware sowie technische Bedienungsanweisungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, begründen jedoch keine Garantie oder Zusicherung von
Eigenschaften. Gleiches gilt für Haltbarkeitsangaben bei Waren, die zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind.
8.3. Ist die Ware nicht vertragsgemäß, haftet der Verkäufer wie folgt: 8.3.1. Der Verkäufer darf die Vertragswidrigkeit zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nach Aufforderung durch den Käufer beheben; 8.3.2. Soweit der Verkäufer zur Ausbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage ist, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine Minderung (Herabsetzung des
Kaufpreises) zu verlangen.
8.4. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für: 8.4.1. Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Käufers zurückgehen; 8.4.2. für Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Käufer oder in dessen
Auftrag hergestellt wurden, es sei denn, der Hersteller dieser Teile übernimmt dem Lieferer gegenüber die Verantwortung; 8.4.3. für die Fehlerhaftigkeit der Ware, wenn der fällige Kaufpreis bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlt worden ist.
8.5. Von der Gewährleistung nicht erfasst sind Produktfehler, die aufgrund fehlerhafter
Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen
entstehen.
8.6. Der Verkäufer ist von der Mängelhaftung befreit, wenn der Käufer ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu einer notwendigen Ausbesserung und Ersatzlieferung nicht gibt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der Käufer befugt, den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen zu lassen oder vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.7. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues.
8.8. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige
Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen
aufgehoben.
8.9. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des
Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des
Inhabers und leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden, jedoch nur bis zur Höhe von max. 15 % des
Verkaufspreises. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen
nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, abzusichern.

9. Nichtbelieferung

Soweit dem Verkäufer die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich wird, darf der Käufer bezüglich des nicht gelieferten Teils vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, die Annahme der nur teilweisen Erfüllung ist unzumutbar. Der Abschnitt 8.9 findet entsprechende Anwendung.

10. Gesetzliche Produkthaftung

10.1. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer auf ihm bekannt werdende besondere
Gefahren, die sich aus dem Gebrauch der gelieferten Waren ergeben, hinzuweisen.
10.2. Soweit gelieferte Ware unter § 1 der 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 12.05.1993 fällt, entspricht sie den grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen des Anhangs der EU-Richtlinie 98/392.

11. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können-suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten daraus sich ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

12. Rücktrittsrecht des Verkäufers

Erhält der Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages Hinweise darauf, dass derKäufer sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; die bis dahin erbrachten Aufwendungen werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Alternativ: Der Verkäufer kann vom Käufer Sicherheit in Höhe des Rechnungs-betrages verlangen.

13. Verjährung

Jegliche Ansprüche des Käufers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang (Abschnitt 6). Die Verantwortlichkeit des Verkäufers beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb dieses Zeitraumsauftreten. Mit Ablauf dieses Zeitraums verliert der Käufer das Recht, sich auf Vertragswidrigkeiten zu berufen. Für ersatzweise gelieferte oder ausgebesserteWare beträgt die Verjährungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zumAblauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für dieMängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebs-unterbrechung verlängert.

14. Schutzrechte

Der Käufer steht dafür ein, dass zwecks Spezifikation/Nachbau vorgelegten Zeichnungen, Pläne und Muster nicht Rechte Dritter verletzt werden und dass er über die der Spezifikation beiliegendem Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat.

15. Verschiedenes

15.1. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware zu verändern und zu verbessern, ohne den
Käufer hiervon vorher informieren zu müssen, soweit Veränderung oder
Verbesserung weder Form noch Funktion der Ware nachhaltig belasten oder
verschlechtern.
15.2. Die vorstehenden Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die die
Vertragspartner vorher schriftlich oder mündlich getroffen haben und die mit
Unterzeichnung dieser Bedingungen unwirksam werden.
15.3. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich
möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung schaffen.

16. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für den Hauptsitz zuständigen Gericht zu erheben. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz desKäufers zu klagen.

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